Anlegerschutzrecht
Bundesgerichtshof urteilt erneut zur PrismaLife AG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung der PrismaLife AG entschieden.
Der Versicherungsnehmer hatte seine PrismaLife-Versicherung nach 10 Jahren Laufzeit gekündigt. Dabei erhielt er noch nicht einmal seine Einzahlungen zurück, sondern etwa 8.500,00 EUR weniger, als er in den Vertrag eingezahlt hatte – ein erheblicher Schaden.
Der von der Anwaltskanzlei Arnold mit Sitz in Dresden vertretene Versicherungsnehmer wollte seinen Vertrag 2019 rückabwickeln, d.h. er wollte zusätzlich zu seinem Rückkaufswert vor allem die Erstattung der Abschluss- und Verwaltungskosten nebst Nutzungen, insgesamt etwa 9.500,00 EUR, erhalten.
Mit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2018 war geklärt, dass die seitens der PrismaLife AG verwendeten Vertragsbedingungen von 2003 bis 2006 einen wesentlichen Fehler enthalten, der tatsächlich zu einer solchen Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages führen kann.
Auch schon 2017 hatte der BGH eine Beschwerde der PrismaLife AG gegen ein durch die Anwaltskanzlei Arnold erstrittenes Urteil zurückgewiesen, das auf dieser Argumentation beruhte. Die PrismaLife AG hatte an den dortigen Kläger sogar mehr als 50.000,00 EUR nachzahlen und dem Versicherungsnehmer die Verfahrenskosten erstatten müssen.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem aktuellen Urteil bekräftigt, dass der in den Vertragsbedingungen der PrismaLife AG von 2003 bis 2006 enthaltene Fehler regelmäßig zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen könne.
Rechtsanwalt Stefan Schöne von der Anwaltskanzlei Arnold hierzu:
„Wir begrüßen diese Klarstellung des BGH in unserem Verfahren, auch mit Blick auf zahlreiche weitere durch uns betreute Angelegenheiten.
Der Bundesgerichtshof hat unsere Auffassung bestätigt und in verschiedenen Urteilen Fehler in den Verträgen fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungen der PrismaLife AG festgestellt, die die Bedingungsjahre 2003 bis 2006 sowie 2008 bis 2009 betreffen. Wir sehen zudem – auch gerichtlich bestätigte – Fehler in anderen Jahren.
Ergänzend können Fehler in der Beratung bei vielen jüngeren Verträgen Schadensersatzansprüche gegenüber den Vertriebsgesellschaften auslösen, insbesondere gegenüber der Onesty Finance GmbH, ehemals AFA AG.“
Es wird daher allgemein empfohlen, sich jedenfalls dann, wenn man aus komplexen fondsgebundenen Versicherungsverträgen lösen möchte, die Möglichkeiten vorab von hierauf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner
Stefan Schöne
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PrismaLife AG – Rückabwicklung wegen hoher Kosten?
Vor ziemlich genau 40 Jahren, in einem Urteil vom 03.06.1983, stützte das LG Hamburg eine Einschätzung des Bundes der Versicherten, Kapital-Lebensversicherungen seien „legaler Betrug“.
Kann dieser Vorwurf auch heute noch berechtigt sein, und auch für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, die im Zinstief zunehmend an Beliebtheit gewonnen haben?
Rechtsanwalt Schöne von der Anwaltskanzlei Arnold vertritt hierzu eine klare Meinung:
„Das Wecken von falschen Erwartungen und die Übervorteilung von Versicherungsnehmern ist leider auch in jüngerer Zeit vielfach festzustellen. So haben wir mit unserer Expertise zahlreiche Verträge geprüft und durchgerechnet, die selbst bei hohen Fondserträgen keine nennenswerten Zuwächse für die Kundinnen und Kunden erwarten lassen. Das fällt natürlich häufig erst auf, wenn sozusagen das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.“
Er verweist auf einige Verträge der PrismaLife AG, welche durch die AFA AG, heute ONESTY GmbH, vermittelt wurden. Beide – Versicherung und Vertrieb – waren seit 2006 innerhalb einer Holding-Struktur verbunden. Dass bei der Empfehlung einer Rentenversicherung in jedem Falle die Interessen der Kunden im Vordergrund stehen, lässt sich hieraus nicht ableiten.
„Wir haben bei diesen Verträgen gleich mehrere problematische Punkte feststellen können, die wir bei unseren Prüfungen sehr häufig sehen“,
so Rechtsanwalt Schöne.
„Einerseits zeichnen die Modellrechnungen, welche die Kunden im Rahmen der Vermittlung erhalten, häufig ein falsches Bild der Chancen. Dies können wir anhand von Berechnungen mit den tatsächlichen Vertrags- und Fondskosten nachweisen.
Zum anderen sind diese Vertrags- und Fondskosten teils sehr hoch. Uns liegen Verträge vor, bei welchen allein die Vertriebs- und Versicherungskosten in den ersten fünf Jahren bei mehr als 90% liegen. Die Vertragskosten werden langfristig durch die Fondskosten teils noch deutlich überflügelt. Dass all diese Kosten je zuzüglich einer angemessenen Rendite wieder eingespielt werden können sollen, erscheint mir fraglich.
Schließlich kann die Fondsauswahl oft nachteilig für die Kunden sein, wie auch das höchste Zivilgericht in unserem Gerichtsbezirk entschieden hatte. Es sah in einer nachteiligen Fondsauswahl einen Beratungsfehler.“
Was folgt daraus, und was ist betroffenen Kunden nun zu raten?
„Viele PrismaLife-Kunden können von der Versicherung oder dem Vertrieb deutlich mehr als den bloßen Rückkaufswert verlangen.“,
meint Rechtsanwalt Schöne.
„Mit insgesamt weit mehr als 1.000 geführten Verfahren wegen verschiedenen PrismaLife-Verträgen, darunter mehreren hundert Gerichtsprozessen, kann die Anwaltskanzlei Arnold eine nachweislich hohe Expertise zu solchen Verträgen vorweisen. Wir geben eine kostenfreie Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten, Ansprüche durchzusetzen.“
Er weist jedoch auf einen weiteren Punkt hin:
„Will man Schadensersatzansprüche wegen einer unzureichenden Beratung geltend machen, muss man dies spätestens binnen 10 Jahren ab Antragstellung tun. Anderenfalls sind Ansprüche verjährt.
Zu älteren Verträgen bestehen dann nur noch Ansprüche bei vertraglichen Fehlern. Auch diese können wir jedoch in vielen Fällen bejahen.“
Aktuell
Rückabwicklung von Lebens- oder Rentenversicherung: Besser als Kündigung oder Verkauf
Vorzeitig aus der Lebens- bzw. Rentenversicherung aussteigen, aber deutlich mehr bekommen als den üblichen Rückkaufswert? Das geht. Denn viele Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, enthalten fehlerhafte Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrungen. Fehler in diesen Belehrungen haben zur Folge, dass die übliche Frist für die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte nie angelaufen ist. Somit können die Verträge auch heute noch rückabgewickelt werden.
Eine solche Rückabwicklung kann für Sie als Kunde die deutlich bessere Alternative zu der sonst üblichen Kündigung sein, bei der Sie normalerweise nur den niedrigen Rückkaufswert erhalten und so in der Regel erhebliche Verluste einfahren.
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